Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 94Artikel 2, Paragraph 94
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Hebebühnen.
§ 94. (1) Hebebühnen müssen so eingerichtet sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb eine Gefahr für die Dienstnehmer nicht auftreten kann. An jeder Hebebühne muß deren Tragfähigkeit deutlich sichtbar angeschrieben sein.Paragraph 94, (1) Hebebühnen müssen so eingerichtet sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb eine Gefahr für die Dienstnehmer nicht auftreten kann. An jeder Hebebühne muß deren Tragfähigkeit deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(2)Absatz 2,Auf Hebebühnen ist die Last so aufzustellen und erforderlichenfalls so zu sichern, daß sie bei ordnungsgemäßer Benützung der Hebebühnen nicht rutschen oder kippen kann. Während der Bewegung der Hebebühnen ist der Aufenthalt unterhalb derselben verboten.
(3)Absatz 3,Hebebühnen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens jährlich einmal einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Für diese Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 93 Abs. 4 sinngemäß.Hebebühnen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens jährlich einmal einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Für diese Prüfungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 4, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12092973
Alte Dokumentnummer
N6195121955L